Antikorruptions-Richtlinie

1. Einleitung

Die Explusmore GmbH verfolgt eine Null-Toleranz-Politik gegenüber Korruption und verpflichtet sich, sämtliche Geschäftsaktivitäten in Übereinstimmung mit nationalen und internationalen Anti-Korruptionsgesetzen sowie ethischen Grundsätzen durchzuführen.

2. Ziel

Diese Richtlinie dient dazu, Korruptionsrisiken zu identifizieren, zu verhindern und sicherzu-stellen, dass alle Geschäftsbeziehungen integer und transparent gestaltet werden.

3. Anwendungsbereich

Die Richtlinie gilt für alle Mitarbeitenden, Führungskräfte, Beauftragten, Berater und externen Partner, die im Namen oder im Interesse von Explusmore GmbH handeln.

4. Grundsätze und Regelungen

4.1 Verbot von Bestechung und Vorteilsgewährung

• Es ist verboten, Bestechungsgelder, Schmiergelder oder sonstige unzulässige Vorteile anzubieten, zu gewähren, anzunehmen oder zu fordern – unabhängig davon, ob dies gegenüber öffentlichen Amtsträgern oder privaten Geschäftspartnern geschieht.
• Indirekte Formen der Bestechung (z. B. über Dritte oder Vermittler) sind ebenfalls untersagt.

4.2 Geschenke, Einladungen und Gastfreundschaft

• Geschenke, Einladungen oder sonstige Zuwendungen sind nur zulässig, wenn sie:
o Einen Wert von 50 EUR nicht überschreiten,
o Geschäftsüblich und angemessen sind (z. B. Werbegeschenke, Arbeitsessen),
o Keinen Einfluss auf Geschäftsentscheidungen haben.

• Zuwendungen über 50 EUR bedürfen der vorherigen schriftlichen Genehmigung durch die Geschäftsführung und müssen in einem Geschenkregister dokumentiert werden.

4.3 Interessenkonflikte

• Mitarbeitende dürfen keine persönlichen Vorteile annehmen oder gewähren, die ihre Unabhängigkeit oder Objektivität beeinträchtigen könnten.
• Bestehende oder potenzielle Interessenkonflikte (z. B. familiäre Beziehungen zu Geschäftspartnern) müssen der Geschäftsführung unverzüglich offengelegt werden.

4.4 Umgang mit Dritten

• Geschäftspartner (z. B. Lieferanten, Kunden, Subunternehmer) werden vor Vertragsabschluss auf Korruptionsrisiken geprüft (Due Diligence).
• Verträge mit Dritten enthalten Anti-Korruptionsklauseln, die die Einhaltung dieser Richtlinie sicherstellen.

4.5 Spenden und Sponsoring

• Spenden und Sponsorings sind nur zulässig, wenn sie einem legitimen Zweck dienen, keine Gegenleistung erwarten lassen und schriftlich genehmigt wurden.

5. Umsetzung und Kontrolle

• Schulung: Alle Mitarbeitenden absolvieren bei Eintritt und jährlich eine verpflichtende Schulung zu Anti-Korruptionsmaßnahmen und gesetzlichen Vorgaben.
• Meldemechanismus: Verstöße oder Verdachtsfälle müssen umgehend an die Geschäftsführung oder anonym über ein Hinweisgebersystem gemeldet werden. Hinweisgeber werden vor Repressalien geschützt.
• Überprüfung: Die Einhaltung dieser Richtlinie wird jährlich durch interne Revisionen und bei Bedarf durch externe Prüfer kontrolliert.
• Dokumentation: Alle relevanten Vorgänge (z. B. Geschenkregister, Meldungen, Prüfberichte) werden zentral archiviert.

6. Verantwortlichkeiten

• Geschäftsführung: Überwacht die Umsetzung, genehmigt Ausnahmen und entscheidet über Sanktionen.
• Mitarbeitende: Sind verpflichtet, die Richtlinie einzuhalten und Auffälligkeiten zu mel-den.

7. Konsequenzen bei Verstößen

• Verstöße gegen diese Richtlinie werden untersucht und können disziplinarische Maß-nahmen (z. B. Abmahnung, Kündigung) sowie strafrechtliche Schritte zur Folge haben.
• Geschäftspartner, die gegen die Richtlinie verstoßen, riskieren die sofortige Beendigung der Zusammenarbeit.

8. Inkrafttreten und Aktualisierung

Diese Richtlinie tritt am 01.01.2025 in Kraft und wird regelmäßig überprüft, um gesetzlichen und geschäftlichen Entwicklungen zu entsprechen.